„Pflegebedürftige sind Personen, gesundheitlich bedingte Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder Fähigkeiten aufweisen und deshalb auf Hilfe durch andere angewiesen sind. Die Pflegebedürftigkeit muss auf Dauer, voraussichtlich für mindestens sechs Monate bestehen."
Maßgeblich dafür sind Beeinträchtigungen in folgenden sechs Bereichen:
Mobilität . körperliche Beweglichkeit
morgens vom Bett aufstehen und ins Bad gehen; Fortbewegung innerhalb der Wohnung, des Wohnbereichs oder Treppensteigen
kognitive und kommunikative Fähigkeiten
Verstehen und Sprechen; Orientierung zu Ort und Zeit; Sachverhalte begreifen; Risiken erkennen; andere Menschen im Gespräch verstehen
Selbstversorgung
selbstständiges Waschen und Anziehen, Essen und Trinken; selbstständige Benutzung der Toilette
Bewältigung von und selbstständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen
die Fähigkeit, Medikamente selbst einnehmen zu können; Blutzuckermessungen selbst durchzuführen und deuten zu können; selbstständige Arztbesuche
Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte
den Tagesablauf selbstständig gestalten zu können; mit anderen Menschen in direkten Kontakt zu treten usw.
Die Beurteilung, wie es um die Fähigkeiten des Betroffenen bestellt ist, liegt in den Händen eines Gutachters vom Medizinischen Dienst der Krankenkassen (MDK) oder anderen Institutionen.
Jeder der sechs Bereiche hat unterschiedliche prozentuale Anteile. Bei der Begutachtung werden Punkte vergeben und aufaddiert, die dann wiederum den Pflegegrad ergeben.
Eigentlich ist die Beantragung eines Pflegegrades keine große und langwierige Angelegenheit.
Sie müssen lediglich die vier folgenden Schritte gehen:
Fordern Sie ein Antragsformular bei der Krankenkasse des Pflegebedürftigen an.
Senden Sie das ausgefüllte Formular an die Pflege-/ Krankenkasse.
Der Medizinische Dienst der Krankenversicherung (MDK) vereinbart einen Termin mit Ihnen. Ein Gutachter des MDK wird den Pflegebedürftigen zu Hause besuchen und der Krankenkasse einen Bericht zusenden.
Daraufhin erhalten Sie von der Krankenkasse einen Bescheid über die Höhe der Leistungen.
Antragsformular
An jede Krankenkasse ist eine Pflegekasse angegliedert. Wenn Sie bei der Krankenkasse des Pflegebedürftigen ein Antragsformular auf Pflegeleistungen anfordern, erhalten Sie dies mit dem Hinweis, das Formular ausgefüllt der Pflegekasse zuzusenden.
Gutachter
Jeder Pflegebedürftige hat einen individuellen Bedarf an Hilfe- und Pflegeleistungen. Dieser Bedarf wird in verschiedenen Pflegegraden definiert. Um diesen Bedarf erst einmal zu ermitteln, hat jede gesetzliche Krankenkasse einen Medizinischen Dienst, für den Gutachter tätig sind. Diese Gutachter besuchen an einem vorher vereinbarten Termin den Pflegebedürftigen zuhause.
Der Gutachter ermittelt den Pflegebedarf, indem er dem Pflegebedürftigen und ggf. seinen Angehörigen Fragen stellt zum gesundheitlichen Zustand sowie seinem Hilfebedarf bei allen Verrichtungen des täglichen Lebens.
Sie können sich auf diesen Besuch vorbereiten, indem Sie alle pflegenden Tätigkeiten mit dem dafür benötigten Zeitaufwand erfassen.
Leistungsbescheid
Aufgrund des Gutachtens teilt die Pflegekasse dem Pflegebedürftigen einen Pflegegrad zu. Alle Pflegegrade haben ein genau definiertes Leistungsspektrum. Sobald sich der Zustand des Pflegebedürftigen verschlechtert, kann ein höherer Pflegegrad beantragt werden.
Die Pflegekasse legt mit dem Bescheid fest, für welche Pflegeleistungen sie finanziell aufkommt. Diese werden ab dem Datum gezahlt, an dem der Antrag gestellt wurde, also auch rückwirkend.
Unser Tipp
Stellen Sie den Antrag also rechtzeitig – wir unterstützen Sie dabei.
Die Vergabe eines Pflegegrades ist wichtig für die Bewilligung von Leistungen der Pflegekasse.
Denn um Leistungen der Pflegekasse in Anspruch nehmen zu können, muss
ein Antrag auf Leistungen bei der Pflegekasse gestellt werden sowie
ein Pflegegrad vorliegen.
Den Hilfs- und Pflegebedarf, der in Pflegegraden ausgedrückt wird, stellt der Medizinische Dienst der Krankenversicherung (MDK) bei einer Begutachtung fest und setzt entsprechend einen Pflegegrad an. Wenn der Pflegekasse das Ergebnis dieser Begutachtung vorliegt, gewährt sie die Leistungen entsprechend der Antragstellung - rückwirkend ab dem Tag der Antragstellung.
Pflegegrade beschreiben den Grad der Selbstständigkeit einer Person unter Berücksichtigung körperlicher, psychischer und kognitiver Beeinträchtigungen.
Ausschlaggebend für die Zuweisung eines Pflegegrades ist der Grad der Selbstständigkeit in folgenden sechs Bereichen:
Mobilität
(10 Prozent)
Kognitive und kommunikative Fähigkeiten
(Modul 2 und 3 ergeben zusammen 15 Prozent)
Verhaltensweisen und psychische Problemlagen
Selbstversorgung
(40 Prozent)
Bewältigung von und selbstständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen
(20 Prozent)
Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte
(15 Prozent)
Der Grad der Selbstständigkeit wird anhand eines Punktesystems ermittelt. Je mehr Punkte der Begutachtete erhält, desto höher ist der Pflegegrad.
Pflegegrad 1 Geringe Beeinträchtigung der Selbstständigkeit (12,5 bis unter 27 Punkte)
Pflegegrad 2 Erhebliche Beeinträchtigung der Selbstständigkeit (27 bis unter 47,5 Punkte)
Pflegegrad 3 Schwere Beeinträchtigung der Selbstständigkeit (47,5 bis unter 70 Punkte)
Pflegegrad 4 Schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit (70 bis unter 90 Punkte)
Pflegegrad 5 Schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung (90 bis 100 Punkte)
Unter „Kurzzeitpflege“ versteht man die vollstationäre Pflege im Heim für eine geplante, befristete Zeit (bis zu 28 Tagen im Jahr).
Zur Entlastung pflegender Angehöriger bei Überforderung, Urlaub oder Erkrankung.
Als „Krisenbewältigung” bei kurzfristiger Verschlechterung des Gesundheitszustandes.
Zur Krankenhausnachsorge weil der Pflegebedürftige z. B. alleine lebt oder die häusliche Situation nicht geeignet ist. Auch zur Mobilisation oder Rehabilitation.
Als Übergangslösung zur Klärung der Situation nach einem Krankenhausaufenthalt – wie geht‘s weiter?
Zur Überbrückung, bis der gewünschte Dauerpflegeplatz zur Verfügung steht.
Pflegebedürftige Menschen, die kurzzeitig ohne Betreuung sind oder die vorübergehend Pflege benötigen (z. B. während des Urlaubs der Angehörigen oder nach einem Krankenhausaufenthalt).
Die Leistung der Pflegeversicherung für die Kurzzeitpflege steht unabhängig von der Einstufung allen Pflegebedürftigen mit Pflegegrad 2 bis 5 in gleicher Höhe zur Verfügung. Die Höhe der Leistung beträgt bis zu 1.612 € im Jahr, für bis zu acht Wochen pro Kalenderjahr. Wer nicht in einen Pflegegrad eingestuft ist, ist selbstverständlich als selbst zahlender Gast herzlich willkommen!
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